Leben Kindseltern voneinander getrennt, steht den Kindern ein Unterhalt zu, der sich nach den wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern bestimmt.
Im Normalfall erfüllt ein Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung, der andere Elternteil durch Barunterhalt.
Die Rechtsprechung behilft sich bei der Unterhaltsbestimmung hier mit der Heranziehung der Düsseldorfer Tabelle, die je nach Alter der Kinder und Einkommen der Unterhaltspflichtigen, die Unterhaltshöhe unter Anrechnung des Kindergeldes bestimmt.
Dabei sind nicht nur alle steuerbaren Einkünfte, sondern auch nichtsteuerbare Einkünfte maßgeblich, sowie angemessene Altersvorsorge, berücksichtigungsfähige Schulden oder Verbindlichkeiten.
Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine erhöhte Erwerbsobliegenheit die im Mangelfall auch zur Hinzurechnung fiktiver Einkünfte führen kann, sodass zumindest der Unterhaltsbetrag der ersten Einkommensgruppe geleistet werden kann.
Mit der Volljährigkeit werden beide Elternteile zum Barunterhalt herangezogen. Ihre Quote wird anhand ihrer Einkommensverhältnisse errechnet.
Als Abkömmlinge haben Kinder gemäß § 1601 BGB einen Unterhaltsanspruch primär zunächst gegen ihre Eltern. Dabei ist es unerheblich ob es sich um ein eheliches oder nichteheliches Kind handelt. Es kommt allein auf die Verwandtschaft in gerader Linie an.
Daher kommt auch die Unterhaltsverpflichtung von Großeltern gegenüber ihren Enkelkindern in Betracht. Dies gemäß § 1607 BGB, wenn ein Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltsverpflichtet ist oder wenn die Rechtsverfolgung gegen den Unterhaltsverpflichteten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist.
Die Unterhaltsverpflichtung beginnt bereits mit der Geburt des Kindes und endet, wenn das Kind entweder nicht mehr bedürftig oder der Unterhaltsverpflichtete nicht mehr leistungsfähig ist. Es ist dabei auch denkbar, dass ein Unterhaltsanspruch, welcher bereits erloschen war, beispielsweise mangels Bedürftigkeit, später wieder auflebt, wenn Bedürftigkeit wieder eintritt, wobei an die Bedürftigkeit eines volljährigen Kindes strengere Anforderungen zu stellen sind als an die Bedürftigkeit eines minderjährigen Kindes.
Das Gesetz unterscheidet hier zwischen drei Gruppen von Kindern, wobei sich der Unterhaltsanspruch immer aus § 1601 BGB ableitet:
Kinder haben Anspruch auf Barunterhalt, Naturalunterhalt und Betreuungsunterhalt. Das Gesetz sieht in der Regel die Leistung von Barunterhalt vor.
Anstatt des Barunterhalts wird üblicherweise, wenn die Eltern noch zusammen leben, Naturalunterhalt geleistet. Anstatt der Barauszahlung an das Kind werden hier die materiellen Bedürfnisse des Kindes durch Zurverfügungstellung derselben befriedigt. Es wird beispielsweise Wohnraum zur Verfügung gestellt, die Kosten für Lebensmittel übernommen oder Kleidung gekauft. Die Berechtigung erhalten die Eltern aus § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB, wonach die Eltern bestimmen in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt wird. Auf die Belange des Kindes ist jedoch Rücksicht zu nehmen.
Neben den materiellen Bedürfnissen sind auch die Bedürfnisse des Kindes an Erziehung und Ausbildung, sowie persönlicher Pflege zu erfüllen. Dies wird durch den sogenannten Betreuungsunterhalt erfüllt.
Bei einer Trennung erfüllt der betreuende Elternteil üblicherweise seine Unterhaltsverpflichtung nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB durch eben diesen Betreuungsunterhalt und ist daher nicht zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Letzterer wird in der Regel durch den nichtbetreuenden Elternteil zu zahlen sein. Das Gesetz, sowie die Rechtsprechung sehen den Betreuungsunterhalt als gleichwertig mit dem Barunterhalt an.
Der Unterhaltsanspruch von minderjährigen Kindern, bzw. diesen gleichgestellten, genießt insoweit besonderen Schutz. Sofern der Unterhaltsverpflichtete nicht in der Lage ist sämtliche seiner Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen, ist vorrangig dieser Kindesunterhaltanspruch zu erfüllen, vergleiche § 1609 Nr. 1 BGB.
Minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt, werden solche Kinder, die gemäß § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB unverheiratet, noch unter 21 Jahren sind, noch im Haushalt eines Elternteils leben und sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden (sogenannte privilegierte volljährige Kinder).
Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist lediglich die Bedürftigkeit, sowie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten.
Während der Minderjährigenunterhaltsanspruch keinen besonderen Voraussetzungen außer Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit unterliegt, müssen beim Volljährigenunterhalt zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Dies resultiert aus der Tatsache, dass volljährige Kinder üblicherweise selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen haben. Daher auch jede Arbeitsmöglichkeit nutzen müssen. Da jedoch jedes Kind einen Anspruch darauf hat, dass es eine angemessene Schul-und Berufsausbildung erhält, besteht ein Unterhaltsanspruch, wenn sich das Kind in allgemeiner Schulausbildung, in einer Ausbildung oder im Studium befindet.
Die folgenden Ausführungen zum Ausbildungsunterhalt sind auch auf den Ausbildungsunterhalt Minderjähriger anzuwenden.
Der Verpflichtung der Eltern eine Ausbildung des Kindes zu finanzieren, steht die Obliegenheit des Kindes gegenüber eine solche aufzunehmen und zielstrebig durchzuführen (Gegenseitigkeitsprinzip). Auch wenn die Eltern nicht auf Aufnahme einer Ausbildung klagen können, so führt die Nichtaufnahme einer Ausbildung dazu, dass kein Unterhalt zu zahlen ist. Das Kind muss sich sodann darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt selbst sicherzustellen.
Während eines freiwilligen sozialen Jahres ist üblicher Weise kein Unterhalt zu bezahlen.
Die Eltern schulden in der Regel auch nur die Finanzierung einer Erstausbildung. Die Ausbildung muss angemessen sein und den Neigungen und Fähigkeiten des Kindes entsprechen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern sind dabei aber auch zu berücksichtigen. Dies kann dazu führen, dass trotz Fähigkeit und Neigung des Kindes zu einer bestimmten Ausbildung, diese nicht aufgenommen werden darf, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern zu beengt sind.
Dem Kind steht jedoch eine gewisse Orientierungsphase zu, binnen derer es sich zu einem endgültigen Ausbildungsweg entschließen muss. So kann auch ein Wechsel der Ausbildung gerechtfertigt sein. Unterhalt ist dann trotzdem zu bezahlen.
Gemäß § 1610 Abs. 1 BGB bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Nachdem jedoch Kinder erst dann eine eigene Lebensstellung begründen, wenn sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben, leiten diese Ihrer Lebensstellung von der Lebensstellung der Eltern ab. Dies wurde bereits mehrfach vom Bundesgerichtshof bestätigt (vergleiche unter anderem BGH FamRZ 2002,536). Hierbei kommt es auf die Einkommensverhältnisse der Eltern an.
Zur Bestimmung der genauen Höhe der Unterhaltsverpflichtung bedienen sich die Gerichte der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle.
Die Düsseldorfer Tabelle geht hier von vier verschiedenen Altersgruppen, nach denen der Bedarf eines Kindes mit fortschreitendem Alter auch wächst. Die erste Altersstufe umfasst die Jahre 0-5, die zweite, die von 6-11, die dritte, die von 12-17 Jahren. Die vierte Altersstufe betrifft volljährige Kinder, die noch bei den Eltern leben.
Weiter geht die Düsseldorfer Tabelle von 10 verschiedene Einkommensgruppen aus. Dabei ist nicht das Nettoeinkommen, sondern das unterhaltsrechtlich, bereinigte Nettoeinkommen gemeint.
Hier können Sie die Düsseldorfer Tabelle von 2017 einsehen:
|
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) |
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 1 BGB) |
Prozentsatz |
Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) |
|||
|
|
0 - 5 |
6 - 11 |
12 - 17 |
ab 18 |
|
|
Alle Beträge in Euro |
|||||||
1. |
bis 1.500 |
342 |
393 |
460 |
527 |
100 |
|
2. |
1.501 - 1.900 |
360 |
413 |
483 |
554 |
105 |
1.180 |
3. |
1.901 - 2.300 |
377 |
433 |
506 |
580 |
110 |
1.280 |
4. |
2.301 - 2.700 |
394 |
452 |
529 |
607 |
115 |
1.380 |
5. |
2.701 - 3.100 |
411 |
472 |
552 |
633 |
120 |
1.480 |
6. |
3.101 - 3.500 |
438 |
504 |
589 |
675 |
128 |
1.580 |
7. |
3.501 - 3.900 |
466 |
535 |
626 |
717 |
136 |
1.680 |
8. |
3.901-4.300 |
493 |
566 |
663 |
759 |
144 |
1.780 |
9. |
4.301-4.700 |
520 |
598 |
700 |
802 |
152 |
1.880 |
10. |
4.701 - 5.100 |
548 |
629 |
736 |
844 |
160 |
1.980 |
|
ab 5.101 |
nach den Umständen des Falles |
Der Bedarf minderjähriger Kinder bestimmt sich nach dem Einkommen des Barunterhaltsverpflichteten.
Im Mindesten soll der Unterhaltsbetrag der ersten Einkommensgruppe gegebenenfalls unter Hinzurechnung fiktiver Einkünfte (vergleiche hierzu Leistungsfähigkeit) zu zahlen sein (100% des Mindestunterhalts).
Der Bedarf volljähriger Kinder, hierunter fallen auch die privilegierte Kinder, bestimmt sich nach den Einkommensverhältnissen beider Eltern, solange sie noch bei einem der Elternteile leben. Beide Elternteile schulden Barunterhalt. Mit Volljährigkeit entfällt nämlich die Möglichkeit Betreuungsunterhalt zu leisten, weil davon ausgegangen wird, dass volljährige Kinder nicht mehr betreut werden müssen.
Handelt es sich jedoch um ein studierendes Kind mit eigenem Hausstand, setzt die Düsseldorfer Tabelle hierfür einen Pauschalsatz von derzeit monatlich 735,00 € an, wobei hier 300 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung enthalten sind (Nr. 7 der Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle).
Ausgelegt ist die Düsseldorfer Tabelle auf zwei Unterhaltsberechtigte. Sind mehrere oder weniger Berechtigte vorhanden, ist ein Umgruppierung vorzunehmen.
Beispiel:
Der Ehemann ist seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau, sowie den von dieser betreuten zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Sein monatliches unterhaltsrechtliches Einkommen beträgt 3.200,00 €.Grundsätzlich wäre der Ehemann verpflichtet Unterhalt für die Kinder entsprechend der Einkommensgruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle zu bezahlen. Nachdem er jedoch drei Unterhaltsberechtigten Unterhalt schuldet, muss er für die Kinder lediglich Unterhalt entsprechend der Einkommensgruppe 5 bezahlen.
2018 werden sich die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle ändern. Der Unterhaltsbedarf der ersten drei Altersstufen wird etwas ansteigen. Der Unterhaltsbedarf der vierten Altersstufe wird beibehalten werden. Hintergrund ist, dass beabsichtigt ist die vierte Altersgruppe gänzlich in die dritte Altersstufe übergehen zu lassen, weil volljährige Hauskinder keinen wesentlich höheren Bedarf haben als minderjährige Kinder der dritten Altersstufe. Das Oberlandesgericht Frankfurt vertritt jedoch die Auffassung, dass eine Abschaffung der vierten Altersstufe für Hauskinder nicht notwendig ist. Vorläufig hat sich das Oberlandgericht Frankfurt jedoch auf den Konsens eingelassen, dass der Unterhaltsbedarf volljähriger Hauskinder zunächst auf dem Stand der Düsseldorfer Tabelle 2017 verbleibt, mithin solange bis dieser in die dritte Altersstufe aufgeht. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass das Oberlandesgericht Frankfurt dies zukünftig nicht mehr so handhaben wird und weiterhin einen erhöhten Bedarf der vierten Altersstufe ansetzen wird.
Die Düsseldorfer Tabelle 2018 können sie folgend einsehen:
|
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) |
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 1 BGB) |
Prozentsatz |
Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) |
|||
|
|
0 - 5 |
6 - 11 |
12 - 17 |
ab 18 |
|
|
Alle Beträge in Euro |
|||||||
1. |
bis 1.900 |
348 |
399 |
467 |
527 |
100 |
880/1.080 |
2. |
1.901 - 2.300 |
366 |
419 |
491 |
554 |
105 |
1.300 |
3. |
2.301 - 2.700 |
383 |
439 |
514 |
580 |
110 |
1.400 |
4. |
2.701 - 3.100 |
401 |
459 |
538 |
607 |
115 |
1.500 |
5. |
3.101 - 3.500 |
418 |
479 |
561 |
633 |
120 |
1.600 |
6. |
3.501 - 3.900 |
446 |
511 |
598 |
675 |
128 |
1.700 |
7. |
3.901 - 4.300 |
474 |
543 |
636 |
717 |
136 |
1.800 |
8. |
4.301 - 4.700 |
502 |
575 |
673 |
759 |
144 |
1.900 |
9. |
4.701 - 5.100 |
529 |
607 |
710 |
802 |
152 |
2.000 |
10. |
5.101 - 5.500 |
557 |
639 |
748 |
844 |
160 |
2.100 |
|
ab 5.501 |
nach den Umständen des Falles |
Nicht von den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle umfasst werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, sofern das Kind nicht in der gesetzten Familienversicherung mitversichert ist. Diese Kosten können gesondert vom Barunterhaltspflichtigen verlangt werden.
Ebenso nicht von den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle umfasst ist sogenannter Mehrbedarf und Sonderbedarf.
Mehrbedarf ist regelmäßig anfallender Bedarf, der vorhersehbar ist. Dies führt zu einer Erhöhung der monatlichen Barzahlungen. Für den Mehrbedarf haften aber beide Elternteile anteilig Ihrem Einkommen. Hierunter fallen beispielsweise Kindergartengebühren, Kosten für einen Hort, Reit- oder Musikunterricht.
Sonderbedarf hingegen stellt einen unregelmäßig auftretenden, außergewöhnlich hohen Bedarf dar (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Er ist also nicht vorhersehbaren und der Höhe nach nicht abschätzbar. Zahlungen für den Sonderbedarf sind daher zusätzlich zum monatlichen Unterhaltsbetrag beanspruchbar. Auch diese Kosten sind von beiden Elternteilen anteilig ihres Einkommens zu übernehmen. Typische Fälle hiervon sind Behandlungskosten die aufgrund von Krankheiten anfallen, beispielsweise Kosten für eine Zahnspange.
Das Kind hat lediglich einen Anspruch insoweit, als dass es bedürftig ist, es also seinen Bedarf nicht durch eigenes Einkommen decken kann.
Auf den Bedarf des Kindes ist zunächst das Kindergeld anzurechnen, § 1612b BGB
Jahr |
1. Kind |
2. Kind |
3. Kind |
2011 |
184 EUR |
184 EUR |
190 EUR |
2012 |
184 EUR |
184 EUR |
190 EUR |
2013 |
184 EUR |
184 EUR |
190 EUR |
2014 |
184 EUR |
184 EUR |
190 EUR |
2015 |
188 EUR |
188 EUR |
194 EUR |
2016 |
190 EUR |
190 EUR |
196 EUR |
2017 |
192 EUR |
192 EUR |
198 EUR |
2018 |
194 EUR |
200 EUR |
225 EUR |
Das Kindergeld ist zur Hälfte bedarfsdeckend einzusetzen, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt. Weil mit Volljährigkeit kein Betreuungsunterhalt mehr geleistet werden kann, ist sodann das volle Kindergeld bedarfsdeckend einzusetzen.
Typisches Einkommen eines Kindes ist die Ausbildungsvergütung.
Nachdem davon ausgegangen wird, dass während der Ausbildung Mehrkosten für die Ausbildung anfallen, werden von den Oberlandesgerichten üblicherweise Pauschalen für ausbildungsbedingten Mehrbedarf berücksichtigt. Diese reduziert das anrechenbare Einkommen. Während die Süddeutschen Leitlinien 90,00 € pauschal abziehen, reduziert das Oberlandesgericht Frankfurt um 5% des Nettoeinkommens. Sofern höhere Aufwendungen bestehen, können diese konkret geltend gemacht werden. Die Pauschale ist sodann jedoch nicht abzuziehen.
Die Einkünfte werden sodann hälftig beim Barunterhalt und beim Betreuungsunterhalt berücksichtigt, sodass sich der Bedarf des minderjährigen Kindes um die Hälfte seiner Einkünfte reduziert.
Sofern kein Betreuungsunterhalt geleistet wird, weil beide Elternteile Barunterhalt leisten, so ist das Einkommen in voller Höhe auf den Bedarf anzurechnen. Beim volljährigen Kind werden also das volle Einkommen, wie auch das gesamte Kindergeld bedarfsdeckend zum Abzug gebracht.
Freiwillige Leistungen Dritter, also beispielsweise Schenkungen durch die Großeltern, stellen in der Regel kein anrechenbares Einkommen an. Maßgeblich ist jedoch hierbei immer der Wille des zuwendenden Dritten und ob er den Unterhaltsschuldner entlasten wollte. Dies käme beispielsweise durch Zahlungen der Eltern des Unterhaltsverpflichteten in Betracht.
Da das unterhaltsberechtigte Kind verpflichtet ist einen BAföG-Antrag zu stellen, sind auch die Leistungen hieraus dann als Einkommen anzurechnen, allerdings nur soweit sie als Darlehen gewährt werden. Werden sie lediglich als Vorschussleistungen bezahlt, so findet keine Anrechnung statt.
Werden Leistungen durch die Unterhaltsvorschussstelle bezahlt, so werden diese nicht auf den Bedarf des Kindes angerechnet.
Als weitere Einkünfte sind beispielsweise Kapitalzinsen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aber aus Wohnvorteil, weil mietfrei im eigenen Eigentum gewohnt wird, zu berücksichtigen.
Entsprechend § 1602 Abs. 2 BGB hat ein minderjähriges unverheiratetes Kind einen Unterhaltsanspruch, auch wenn es Vermögen hat. Lediglich die Erträge aus dem Vermögen, also Kapitalzinsen, sind zu berücksichtigen. Den Stamm seines Vermögens braucht es nicht bedarfsdeckend einzusetzen. Sind die Eltern jedoch nicht ausreichend leistungsfähig, so ist das Vermögen einzusetzen. Lediglich ein Notgroschen darf noch zurückgehalten werden.
Für volljährige Kinder sind die Grenzen nicht so hoch. Ein volljähriges, nicht privilegiertes Kind, hat sein Vermögen nur dann nicht einzusetzen, wenn dies grob unbillig wäre. Auch hier darf ein gewisser Sockelbetrag als Schonvermögen behalten werden.
Gemäß § 1603 BGB ist nur der unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung eines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Zunächst aber kommt es auf die tatsächlichen Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten an. Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen der Einkünfte, welches um diverse Abzugspositionen zu bereinigen ist (vergleiche Einkommensermittlung).
Verstößt jedoch der Unterhaltsverpflichtete gegen seine Erwerbsobliegenheit, bzw. seine Obliegenheit sämtliche ihm mögliche Einkünfte zu beziehen, welche ohne größeren Aufwand gezogen werden können, so kommt die Zurechnung fiktiver Einkünfte in Betracht.
Gerade gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine erhöhte Erwerbsobliegenheit. Dies bedeutet, dass der Unterhaltsverpflichtete alles ihm Mögliche unternehmen muss um den Mindestunterhalt (erst Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle) sicherzustellen.
Ist der Unterhaltsverpflichtete zwar erwerbstätig, reicht jedoch sein Einkommen nicht zur Sicherstellung des Mindestunterhalts von 100% aus, so kann ihm zugemutet werden entweder seine Erwerbstätigkeit im Hauptberuf auszuweiten (bis zu 48 Stunden wöchentlich) oder aber eine Nebentätigkeit aufzunehmen. Unterlässt er dies obwohl ihm dies möglich und zumutbar ist, führt dies zur Anrechnung sogenannter fiktiver Einkünfte. Der Unterhaltspflichtige wird also so gestellt als hätte er die obliegenheitswidrig nicht gezogenen Einkünfte. So können die Einkünfte aus einer 40-Stunden-Woche auf eine 48-Stunden-Woche hochgerechnet werden oder aber Einkünfte aus einem Minijob (450,00 €) zugerechnet werden.
Angerechnet werden können jedoch nur solche Einkünfte, welche auch tatsächlich auf dem Arbeitsmarkt durch den Unterhaltspflichten erzielt werden können. So kommt es auf die konkrete Arbeitsmarktlage, den Ausbildungsstand und die persönlichen Umstände des Unterhaltsverpflichteten an. Mindestens anzurechnen ist jedoch der stündlichen Mindestlohn von derzeit 8,84 €.
Ist der Unterverpflichtete erwerbslos, so schuldet er die Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit. Es ist zudem denkbar, dass auch die Einreichung einer Kündigungsschutzklage geschuldet ist.
Mangelnde Einkünfte bei Erwerbslosigkeit sind lediglich dann unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltsverpflichtete nachweisen kann, dass er sich ausreichend um eine neue Erwerbstätigkeit bemüht/hat, diese jedoch nicht erfolgreich waren. Der Unterhaltsverpflichtete muss jedoch nachweisen, dass er sich ernsthaft um eine neue Erwerbstätigkeit bemüht hat. So wird von ihm gefordert, dass er ca. 20-30 Bewerbungen pro Monat schreibt. Er darf sich nicht nur ortsnah, sondern muss sich auch deutschlandweit bewerben. Der Unterhaltsverpflichtete trägt hierfür die Beweis- und Darlegungslast.
Dem Unterhaltsverpflichteten muss aber ein gewisser Selbstbehalt verbleiben.
Gegenüber minderjährigen, bzw. privilegierten Kindern ist der sogenannte notwendige Selbstbehalt zu wahren. Für Erwerbstätige beträgt diese 1080,00 €, wobei hierbei 290,00 € Kaltmiete, sowie 90,00 € Nebenkosten und Heizung berücksichtigt sind.
Für Erwerbslose beträgt er 880,00 €.
Gegenüber volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt 1300,00 €. Beinhaltet sind hierbei 370,00 € Kaltmiete, sowie 110,00 € Nebenkosten und Heizung.
Der Selbstbehalt kann sowohl nach oben als auch nach unten angepasst werden.
So kann eine Erhöhung des Selbstbehalts erfolgen, wenn die Wohnkosten den beinhalteten Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Gleichzeitig kommt jedoch eine Herabsetzung des Selbstbehalts aufgrund geringerer, als vorgesehener, Wohnkosten nicht in Betracht.
Herabgesetzt werden kann der Selbstbehalt, wenn der Unterhaltsverpflichtete ganz oder teilweise durch seine neuen Ehegatten unterhalten wird oder er mit einem leistungsfähigen Partner in einer Haushaltsgemeinschaft lebt. Hier werden üblicherweise 10% des Selbstbehalts abgezogen, weil der Unterhaltspflichtige Vorteile aus Zusammenleben hat.
Um seinen Unterhaltsanspruch berechnen zu können hat jedes Kind einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten.
Gemäß § 1605 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander zur Auskunft verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Es kann hierbei auch verlangt werden, dass Belege vorgelegt werden, beispielsweise Gehaltsbescheinigungen oder Steuerbescheide.
Da jedes Kind auch einen Anspruch auf Titulierung seines Unterhaltsanspruchs hat, besteht zudem eine Verpflichtung des Unterhaltsverpflichteten auf Schaffung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels. Ein solcher Unterhaltstitel ermöglicht es dem Unterhaltsberechtigten bei Nichterfüllung seines Anspruchs, die Zwangsvollstreckung einzuleiten.
Der Unterhaltsverpflichtete hat im Rahmen des Minderjährigenunterhalts die Möglichkeit eine sogenannte Jugendamtsurkunde erstellen zu lassen. Die Jugendamtsurkunde kann kostenlos beim Jugendamt errichtet werden und ermöglicht eben diese Zwangsvollstreckung.
Sollte der Unterhaltsverpflichtete nicht willens eine solche Jugendamtsurkunde errichten zu lassen, so bleibt dem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit ein gerichtliches Verfahren einzuleiten. Hierzu ist zwingend ein Anwalt notwendig.
Leben die verheirateten Eltern in Trennung, ist aber die Scheidung noch nicht rechtskräftig, und werden die Kinder von einem Elternteil betreut, so macht dieser Elternteil gemäß § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB den Kindesunterhalt Anspruch im eigenen Namen geltend (Verfahrensstandschaft).
Im Übrigen wird der Minderjährigenunterhaltsanspruch im eigenen Namen aber in gesetzliche Vertretung durch den betreuenden Elternteil geltend gemacht. Wird das Kind volljährig, muss es sein Unterhaltsanspruch selbst geltend machen.
Das Kind hat hierbei die Möglichkeit nicht nur den zukünftigen Unterhalt festsetzen zu lassen, sondern auch den rückständigen Unterhalt, allerdings lediglich ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Auskunft oder Aufführung zur Zahlung des Unterhalts, § 1613 BGB.
Die Gebühren für den Rechtsanwalt und für das Gericht richten sich auch insoweit hier nach dem Gegenstandswert. Gemäß § 51 Abs. 1 vom GKG beträgt diese für laufende / wiederkehrende Leistungen Zwölf Monatsbeträge. Zu addieren sind weiter die Rückstände.
Werden außergerichtlich monatlich für ein Kind der ersten Altersstufe 246,00 € monatlich und drei Monate Rückstand geltend gemacht, so ergibt sich ein Gesamt Gegenstandswert i.H.v. 12 × 246,00 € + 3 × 246,00 €, also insgesamt 3690,00 €. Außergerichtlich fällt im Normalfall zumindest eine 1,3 Rechtsanwaltsgebühr an.
Wird sodann ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, so fallen weitere Gebühren mit Gebührensätzen von 1,2 und 1,3 an, wobei die außergerichtliche Gebühr zum Teil angerechnet wird.
Hinzu kommen zusätzliche Kosten für das Gericht. In Unterhaltsangelegenheiten fällt üblicherweise ein 2,0 Gebührensatz an.
Gerne informieren wir Sie persönlich über die genaue Höhe der bei Ihnen womöglich anfallenden Kosten.
Ihre Ansprechpartner für Kindesunterhalt in Darmstadt sind:
Fachanwältin für Familienrecht Yvonne Klaus | Rechtsanwalt Dr. Dieter Vogt |