Vorab: Pendler die für den Weg zur Arbeit den PKW, öffentliche Verkehrsmittel oder das Rad benutzen, können die zurück gelegten Kilometer mit derzeit 30 Cent als Werbungskosten bei der Steuer berücksichtigen lassen. Diese Entfernungspauschale wollte ein Pendler auch für die Nutzung eines Flugzeugs geltend machen, scheiterte damit jedoch vor Gericht.
Bei Flügen können nur die tatsächlich entstandenen Kosten als Aufwendungen geltend gemacht werden. Die auf umwelt- und verkehrspolitischen Aspekten beruhende Beschränkung der Gültigkeit der Entfernungspauschale durch das Gesetz begegnet dabei keinen verfassungsmäßigen Bedenken. Insbesondere ist hierin kein Verstoss gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zu sehen, zumal etwa die Bahn unter Aspekten des Umweltschutz dem Flugzeug vorzuziehen ist.