Im vorliegenden Fall hatte der Privatverkäufer eines Gebrauchtwagens im Kaufvertrag niedergelegt, dass das Fahrzeug zwei Vorbesitzer gehabt habe. Diese Angabe stand erkennbar im Zusammenhang mit dem Fahrzeugbrief, in dem zwei Vorhalter eingetragen waren. Tatsächlich hatte der Wagen aber noch weitere Zwischenbesitzer.
Das Oberlandesgericht München kam zu der Überzeugung, dass die Begriffe "Vorbesitzer" und "Vorhalter" bei derartigen Kaufverträgen unter Privatleuten grundsätzlich als Synonyme verwendet werden können. Der Käufer hat daher keinen Anspruch auf Rückgewähr oder Schadensersatz.