Im vorliegenden Fall erwarb der Käufer einen Gebrauchtwagen, auf den er durch ein Internetinserat aufmerksam geworden war. In diesem hieß es, der Wagen wäre "komplett ROSTFREI!!!". Das Oberlandesgericht Brandenburg stellte klar, dass dies auch dann eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt, wenn diese Angabe im schriftlichen Kaufvertrag nicht mehr enthalten ist. Auf diese durfte sich der Käufer auch verlassen ohne Nachforschungen anstellen zu müssen.
Normen: §§ 434 Abs. 1 S. 1, 442 Abs. 1 S.2 BGB