Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in einer derartigen Vereinbarung normalerweise ein konkludenter Ausschluss der Mängelgewähr zu sehen ist. Dies ist umso mehr der Fall, wenn der Neuwagenhändler die anzurechnende Summe ohne Untersuchung und ohne Besichtigung des Gebrauchtwagens zusagt.
Normen: §§ 365, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB